Jurafuchs

§ 23

DSchG SH 2015
Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Stand 2014-12-30
Unbeschadet der Regelungen in Staatskirchenverträgen zwischen dem Land Schleswig-Holstein mit Kirchen oder Religionsgemeinschaften und abweichend von § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden alle Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Eigentum der Kirchen oder Religionsgemeinschaften, insbesondere Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung, nur im Benehmen mit der oberen Denkmalschutzbehörde vorgenommen.

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