Jurafuchs

§ 7

DSchG SH 2015
Datenschutz
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2014-12-30
Die Denkmalschutzbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Denkmalschutzbehörden die zur jeweiligen Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten an die Kommunen und unteren Bauaufsichtsbehörden übermitteln.

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