Geldbußen für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst geführten Durchsetzungsverfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, oder die Möglichkeit haben, die Verhängung derartiger Geldbußen in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren zu beantragen, wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verstoßen.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen mindestens sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst geführten Durchsetzungsverfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, oder die Verhängung derartiger Geldbußen in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren beantragen können. Diese Geldbußen werden im Verhältnis zu ihrem weltweiten Gesamtumsatz festgesetzt, wenn — vorsätzlich oder fahrlässig —
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden können.
(4)
Die nationalen Rechtsvorschriften, die die Verhängung von Sanktionen in strafrechtlichen Gerichtsverfahren ermöglichen, bleiben von diesem Artikel unberührt, sofern sich die Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht auf die wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV auswirkt.
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zwecke der Verhängung von Geldbußen gegen Muttergesellschaften sowie rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger von Unternehmen der Begriff des Unternehmens angewandt wird.