Zwangsgelder
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Zwangsgelder verhängen können. Diese Zwangsgelder werden im Verhältnis zum im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen festgesetzt und ab dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt berechnet, um diese Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zumindest zu zwingen,
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Zwangsgelder verhängen können. Diese Zwangsgelder werden im Verhältnis zu ihrem im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz festgesetzt und ab dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt berechnet, um sie zumindest zu zwingen,