Jurafuchs

Artikel 15

ECN-Plus-RL
Höchstbetrag der Geldbuße
GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER
Stand 2018-12-11
Artikel 15

Höchstbetrag der Geldbuße

(1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Geldbuße, den nationale Wettbewerbsbehörden gegen jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung verhängen können, das/die sich an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV beteiligt hat, mindestens 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in dem der Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 1 vorausgegangenen Geschäftsjahr beträgt.

(2)

Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit den Tätigkeiten ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so liegt der Höchstbetrag der Geldbuße bei mindestens 10 % der Summe des weltweiten Gesamtumsatzes derjenigen Mitglieder, die auf dem von der Zuwiderhandlung der Vereinigung betroffenen Markt tätig waren. Die finanzielle Haftung der einzelnen Unternehmen für die Zahlung der Geldbuße darf den gemäß Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrag jedoch nicht übersteigen.

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