Jurafuchs

Artikel 32

ECN-Plus-RL
Zulässigkeit von Beweismitteln vor nationalen Wettbewerbsbehörden
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand 2018-12-11
Artikel 32

Zulässigkeit von Beweismitteln vor nationalen Wettbewerbsbehörden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterlagen, mündliche Erklärungen, elektronische Nachrichten, Aufzeichnungen und alle sonstigen Gegenstände, die Informationen enthalten, unabhängig von ihrer Form und dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind, als Beweismittel vor einer nationalen Wettbewerbsbehörde zulässig sind.

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