Artikel 32
Zulässigkeit von Beweismitteln vor nationalen Wettbewerbsbehörden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterlagen, mündliche Erklärungen, elektronische Nachrichten, Aufzeichnungen und alle sonstigen Gegenstände, die Informationen enthalten, unabhängig von ihrer Form und dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind, als Beweismittel vor einer nationalen Wettbewerbsbehörde zulässig sind.