Artikel 19
Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der Kronzeugenregelung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen muss, um bei Beteiligung an einem geheimen Kartell für die Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen:
a)
Er hat seine Beteiligung an dem mutmaßlichen geheimen Kartell spätestens unmittelbar nach seiner Antragstellung auf Kronzeugenbehandlung beendet; hiervon ausgenommen sind Kartellaktivitäten, die nach Auffassung der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde nach vernünftigem Ermessen möglicherweise erforderlich sind, um die Integrität ihrer Untersuchung zu wahren.
b)
Er arbeitet ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Wettbewerbsbehörde ihr Durchsetzungsverfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise beendet hat, ernsthaft, in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der nationalen Wettbewerbsbehörde zusammen; diese Zusammenarbeit beinhaltet, dass er
c)
Während er die Stellung eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung bei der nationalen Wettbewerbsbehörde erwägt, darf er Folgendes nicht getan haben: