Geldbußenerlass
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über Kronzeugenprogramme verfügen, auf deren Grundlage sie Unternehmen für die Offenlegung ihrer Beteiligung an einem geheimen Kartell einen Geldbußenerlass gewähren können. Dies hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht an der Auflage von Kronzeugenprogrammen für andere Zuwiderhandlungen als die Beteiligung an einem geheimen Kartell oder von Kronzeugenprogrammen, auf deren Grundlage natürlichen Personen ein Geldbußenerlass gewährt werden kann.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Geldbußenerlass nur gewährt wird, wenn der Antragsteller
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen für einen Geldbußenerlass infrage kommen mit Ausnahme von Unternehmen, die Schritte unternommen haben, um andere Unternehmen zur Beteiligung an oder zum Verbleib in einem geheimen Kartell zu zwingen.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden dem Antragsteller mitteilen, ob ihm ein bedingter Geldbußenerlass gewährt wurde. Der Antragsteller kann beantragen, dass die nationale Wettbewerbsbehörde ihm schriftlich mitteilt, wie über seinen Antrag auf Geldbußenerlass entschieden wurde. Weist die nationale Wettbewerbsbehörde den Antrag auf Geldbußenerlass zurück, so kann der betreffende Antragsteller bei dieser nationalen Wettbewerbsbehörde beantragen, dass sein Antrag als Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße zu behandeln ist.