Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie1.die Rücknahme des Strafantrags regeln oder2.bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 290 GeldstrafdrohungenArt. 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände →