In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.
Art. 319
StGBEGAnwendung des bisherigen Kostenrechts
Schlußvorschriften
Stand 2024-04-02