In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.
Art. 5
StGBEGBezeichnung der Rechtsnachteile
Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
Stand 2024-04-02