Jurafuchs

Art. 292

StGBEG
Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände
Anpassung des Landesrechts
Stand 2024-04-02
(1)
Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.
(2)
u. (3) (Aufhebungsvorschriften)

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