(1)
Enquete-Kommissionen des Landtages haben die Aufgabe, umfangreiche und bedeutsame Fragestellungen zur Vorbereitung wesentlicher Entscheidungen des Landtages durch Sammlung und Auswertung von Material sowie durch Anhörung von Sachverständigen und anderen Personen zu bearbeiten.
(2)
Die Einsetzung einer Enquete-Kommission muss durch den Landtag erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages dies beantragt.
(3)
Der Antrag muss den Auftrag der Enquete-Kommission genau bestimmen und eine Begründung enthalten. Der Auftrag kann durch Beschluss des Landtages jederzeit auch gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller erweitert werden.
(4)
Der Landtag beschließt über die angemessene sächliche und personelle Ausstattung der Enquete-Kommission. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass die Fraktionen zusätzliche zweckgebundene finanzielle Mittel erhalten. Je Fraktion und Haushaltsjahr sollen die Mittel den zur Finanzierung einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Für die Gruppen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend, wenn sie ein parlamentarisches Mitglied nach § 2 Absatz 2 oder ein beratendes Mitglied nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 benennen.
Einzelnorm