Dieses Gesetz gilt für die Enquete-Kommissionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingesetzt sind, mit der Maßgabe, dass
1.
die Entscheidungen über die Zusammensetzung der Enquete-Kommissionen unberührt bleiben,
2.
Beschlüsse des Präsidiums über die Ausstattung der Enquete-Kommissionen vom Präsidium geändert werden können,
3.
für Beschlüsse nach § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Landtag zuständig ist und die Fraktionen und Gruppen die zusätzlichen Mittel rückwirkend zum 1. Januar 2018 erhalten können,
4.
im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes das neue Mitglied von der Fraktion oder Gruppe benannt wird, die das ausscheidende Mitglied benannt hat.
Einzelnorm