(1)
Den nichtparlamentarischen Mitgliedern der Enquete-Kommission wird auf Antrag Ersatz für entstandenen Verdienstausfall und Reisekostenentschädigung gewährt. Das Präsidium erlässt entsprechende Richtlinien, die anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalles eine einheitliche pauschale Aufwandsentschädigung für alle nichtparlamentarischen Mitglieder im Sinne des § 2 Absatz 1 vorsehen können.
(2)
Durch die Enquete-Kommission angehörte Sachverständige erhalten auf Antrag eine Zeugenentschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Einzelnorm