Jurafuchs

§ 3

EnKoG
Geltung der Geschäftsordnung des Landtages, Berichterstattungsgruppen
Stand 2018-03-07
(1)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Ausschüsse einschließlich der Regelungen über die Verschwiegenheitspflichten der Ausschussmitglieder entsprechend.
(2)
Die Enquete-Kommission kann mit Zustimmung des Präsidiums zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Berichterstattungsgruppen einsetzen. Für die Berichterstattungsgruppen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
1.
die Enquete-Kommission die Mitglieder der Berichterstattungsgruppen aus ihrer Mitte bestimmt und stellvertretende Mitglieder und Vorsitzende nicht bestimmt werden,
2.
Sitzungen aufgrund einvernehmlicher Vereinbarung der Mitglieder ohne förmliche Einladung unabhängig vom Sitzungsplan stattfinden,
3.
über die Sitzungen ein Ergebnisprotokoll angefertigt wird, das den Mitgliedern der Enquete-Kommission zur Verfügung gestellt wird,
4.
die Öffentlichkeitsarbeit durch die Enquete-Kommission wahrgenommen wird.

Einzelnorm

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