Jurafuchs

§ 4

EnKoG
Unterrichtungspflicht der Landesregierung
Stand 2018-03-07
(1)
Die Landesregierung ist verpflichtet, der Enquete-Kommission auf Verlangen die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen.
(2)
Die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. Die Entscheidung ist der Enquete-Kommission mitzuteilen und zu begründen.

Einzelnorm

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →