Jurafuchs

§ 2

EnKoG
Zusammensetzung und Vorsitz
Stand 2018-03-07
(1)
Der Enquete-Kommission können neben parlamentarischen Mitgliedern auch sachverständige oder sachkundige Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtages sind (nichtparlamentarische Mitglieder). Der Landtag bestimmt im Einsetzungsbeschluss die Zahl der parlamentarischen Mitglieder und der nichtparlamentarischen Mitglieder. Die Enquete-Kommission muss mindestens zur Hälfte aus parlamentarischen Mitgliedern bestehen. Die nichtparlamentarischen Mitglieder dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Fraktion oder Gruppe oder zu einem Mitglied des Landtages stehen.
(2)
Wird zwischen den Fraktionen und Gruppen kein Einvernehmen darüber erzielt, wie viele parlamentarische Mitglieder die jeweilige Fraktion oder Gruppe benennt, werden diese von den Fraktionen und Gruppen im Verhältnis ihrer Stärke benannt. Jede Fraktion ist berechtigt, mit mindestens einem parlamentarischen Mitglied vertreten zu sein. Für die parlamentarischen Mitglieder können Mitglieder des Landtages als stellvertretende Mitglieder benannt werden. Wird zwischen den Fraktionen und Gruppen kein Einvernehmen über die Benennung der nichtparlamentarischen Mitglieder erzielt, werden diese von den Fraktionen und Gruppen im Verhältnis ihrer Stärke benannt. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die nichtparlamentarischen Mitglieder. Gruppen müssen bei der Herstellung des Einvernehmens nach den Sätzen 1 oder 4 nicht einbezogen werden, wenn sie bei der Verteilung nach dem Stärkeverhältnis nicht zu berücksichtigen sind.
(3)
Im Einsetzungsbeschluss kann bestimmt werden, dass
1.
Gruppen, die kein Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 benennen können,
2.
die kommunalen Spitzenverbände, wenn der Auftrag im Schwerpunkt kommunale Belange berührt,

jeweils ein beratendes Mitglied der Enquete-Kommission benennen können. Soweit der Einsetzungsbeschluss nichts anderes festlegt, stehen diesen Mitgliedern die Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Stimmrechts und sonstiger Mitbestimmungsrechte zu. Im Einsetzungsbeschluss kann festgelegt werden, dass für beratende parlamentarische Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied benannt werden kann.

(4)
Der Landtag wählt die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen und die stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(5)
Die Vorsitzenden der in einer Wahlperiode eingesetzten Enquete-Kommissionen werden von den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke vorgeschlagen.
(6)
Die stellvertretenden Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen, in denen ein Mitglied einer Regierungsfraktion den Vorsitz innehat, werden von den Oppositionsfraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke vorgeschlagen. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen, in denen ein Mitglied einer Oppositionsfraktion den Vorsitz hat, werden von den Regierungsfraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke vorgeschlagen.
(7)
Der Landtag kann die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder abwählen. Über einen Antrag auf Abwahl ist ohne Aussprache abzustimmen. Im Falle der Abwahl bleiben die Vorschlagsrechte der Fraktionen unberührt.

Einzelnorm

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