Jurafuchs

§ 5

EnKoG
Abschlussbericht
Stand 2018-03-07
(1)
Nach Abschluss ihrer Tätigkeit, spätestens jedoch drei Monate vor Ende der Wahlperiode des Landtages, erstattet die Enquete-Kommission dem Landtag einen schriftlichen Abschlussbericht. Jedes Mitglied der Enquete-Kommission ist berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen; diese Darlegungen sind dem Bericht beizufügen.
(2)
Der Landtag kann im Einsetzungsbeschluss festlegen, dass die Enquete-Kommission dem Landtag einen Zwischenbericht vorlegt. Er kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.

Einzelnorm

Meine Notizen

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