(1)
In den Fällen, in denen Sanierungsverantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, insbesondere wegen der Dringlichkeit der Sanierung der Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen nach § 10 die Bestandskraft einer Anordnung nicht abgewartet werden kann, oder die Sanierungsverantwortlichen zur Durchführung der Sanierung nicht in der Lage sind, kann die Bodenschutzbehörde dem Träger der Altlastensanierung die Durchführung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, §§ 9, 10 und 15 des Bundes-Bodenschutzgesetzes übertragen, ohne dass dieser Sanierungsverantwortlicher wird. Sie legt die Zielvorgaben fest. Sie kann ihm in den Fällen, in denen eine behördliche Sanierungsplanung nach §§ 14 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 10 zulässig ist, auch die Erstellung des Sanierungsplanes übertragen.
(2)
Mit der Übertragung wird ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis begründet. Die §§ 662 bis 674 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Nach der Übertragung der Sanierung auf den Träger der Altlastensanierung darf nur dieser die Sanierung durchführen. Die Pflicht zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bleibt davon unberührt. Die Bodenschutzbehörde nimmt die Übertragung zurück, wenn vor Beginn der Durchführung von Maßnahmen die Gründe der Übertragung wegfallen. Nach Beginn der Sanierung erfolgt eine Rücknahme nur nach Abschluss von Untersuchungs- oder Sanierungsabschnitten.
(4)
Der Träger der Altlastensanierung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In einem Vertrag zwischen der obersten Bodenschutzbehörde und dem Träger der Altlastensanierung werden die Vergütung, die Anforderungen an ein Sanierungsprogramm, in dem alle Vorhaben im Zuständigkeitsbereich dieses Gesetzes aufgeführt werden, die Art der Finanzierungspläne, die Rechnungsprüfung und die Zuständigkeit der Behörden bei der Überwachung und in der Ausgestaltung der einzelnen Verträge geregelt.
(5)
Wird der Träger der Altlastensanierung mit der Durchführung einer Ersatzvornahme beauftragt, gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.