(1)
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und dem Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1c des Umweltschadensgesetzes vorliegt, obliegt der oberen Bodenschutzbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Durch Rechtsverordnung können abweichend von Abs. 1 die dort genannten Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden. Soweit Zuständigkeiten auf die unteren Bodenschutzbehörden übertragen werden, bedarf es des Einvernehmens mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
(3)
Die oberste Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen bodenschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, der Zuständigkeit mehrerer Bodenschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Bodenschutzrechts zweckmäßig ist.