(1)
Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie erfasst, bewertet und veröffentlicht fallweise die für den Bodenschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten. Es erarbeitet fachliche Vollzugshilfen und nimmt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben für den Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen wahr. Es unterstützt die Bodenschutzbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2)
Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung übergeordneter wissenschaftlichfachlicher Aufgaben durch andere Stellen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.