(1)
Die Kosten der nach § 2 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Die §§ 24 und 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(2)
In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat das Land gegenüber den Sanierungsverantwortlichen einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird durch Verwaltungsakt geltend gemacht. Es können ab Wegfall des Hinderungsgrundes der Heranziehung auch die bis dahin entstandenen Aufwendungen vor Abschluss der Sanierung geltend gemacht werden.
(3)
Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme, der unmittelbaren Ausführung oder vom Träger der Altlastensanierung durchgeführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last ist in das Grundbuch einzutragen.
(4)
Die Bodenschutzbehörde kann Grundstücke auf Antrag von der öffentlichen Last befreien, wenn der staatliche Anspruch auf Erstattung nicht gefährdet wird.
(5)
Der Anspruch auf Kostenerstattung verjährt mit dem Ende des vierten auf den Abschluss der Sanierung folgenden Kalenderjahres. Ist die Sanierungsverantwortlichkeit ungeklärt, so beginnt der Lauf der Frist mit Bestandskraft der Heranziehung des Verantwortlichen.