(1)
Als Teil des Bodeninformationssystems wird eine Altflächendatei geführt. Darin werden die Flächen nach § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes geführt. In die Altflächendatei sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über diese Flächen erfasst und bei deren Untersuchung, Bewertung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden. Durch Sicherungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sanierte Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (gesicherte Altlasten und gesicherte schädliche Bodenveränderungen) sind besonders auszuweisen.
(2)
Die Altflächendatei ist laufend fortzuschreiben. Die darin enthaltenen Daten sind zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Dies gilt auch für Altablagerungen und Altstandorte, bei denen sich ein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit nicht bestätigt hat, und für bereits sanierte Flächen. In diesen Fällen ist auf den Wegfall des Verdachts oder auf die erfolgte Sanierung in der Altflächendatei besonders hinzuweisen.
(3)
Werden Grundstücke in der Altflächendatei als altlastverdächtige Flächen oder Verdachtsflächen ausgewiesen, ist dies den Eigentümerinnen oder Eigentümern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit bekannt, mitzuteilen. Diese können die Berichtigung der Daten verlangen, wenn die über ein Grundstück in der Altflächendatei vorhandenen Daten unrichtig sind. Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden nicht mehr erforderlich ist.
(4)
Gemeinden und öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichtige sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schadstoffbedingte Verdachtsflächen nach § 2 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Altablagerungen und Altstandorte unverzüglich dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben sie verfügbare Daten zu erheben, die Gewerberegister auszuwerten und bereits erhobene Daten fortzuschreiben. Die Daten sind dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie so zu übermitteln, dass sie im Bodeninformationssystem nach § 7 erfasst werden können.