(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
4.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt, oder
6.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 dieses Gesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Behörde.