Jurafuchs

§ 1

HessAGVwGO
Sitz und Bezirk der Gerichte
Gerichtsverfassung
Stand 1997-10-27
(1)
Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Hessischer Verwaltungsgerichtshof". Es hat seinen Sitz in Kassel.
(2)
Verwaltungsgerichte bestehen
1.
in Darmstadt für die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach,
2.
in Frankfurt am Main für die Städte Frankfurt am Main und Hanau sowie die Landkreise Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis und Main-Taunus-Kreis,
3.
in Gießen für die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis,
4.
in Kassel für die Stadt Kassel sowie die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis,
5.
in Wiesbaden für die Stadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg und Rheingau-Taunus-Kreis.

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