Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung oder gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Mahngebühr und der Zinsen richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 16
HessAGVwGOWegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung
Verfahren
Stand 1997-10-27