Jurafuchs

§ 6c

HessAGVwGO
Fachkammern für Angelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
Gerichtsverfassung
Stand 1997-10-27
(1)
Die Zuständigkeit der Fachkammern nach § 109 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) wird für alle Bezirke dem Verwaltungsgericht Darmstadt zugewiesen.
(2)
Für die bei den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden am 1. Dezember 2021 bereits anhängigen Verfahren gilt Abs. 1 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung.

Meine Notizen

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