Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieser Gerichte gehört.
§ 2
HessAGVwGODienstaufsicht und Geschäftsbereich
Gerichtsverfassung
Stand 1997-10-27