(1)
Für Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist die Anlage in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2)
Für Widersprüche, die vor dem 12. Februar 2026 eingelegt wurden, findet der Zweite Abschnitt in der am 11. Februar 2026 geltenden Fassung weiter Anwendung.