Das für Justizangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans nach Anhörung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof.
§ 3
HessAGVwGOBildung der Kammern und Senate
Gerichtsverfassung
Stand 1997-10-27