Soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit mittels Informationstechnik
1.
der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes sowie nicht öffentlicher Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der vorgenannten Stellen wahrnehmen,
2.
der nicht unter Nr. 3 fallenden der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform sowie nicht öffentlicher Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der vorgenannten Stellen wahrnehmen,
3.
der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie nicht öffentlicher Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der vorgenannten Stellen wahrnehmen.