(1)
Die nach § 12 zuständigen Stellen können die jeweils von ihnen nach § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 verarbeiteten personenbezogenen oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten an die für den Betrieb der Informationstechnik der Verwaltung zuständigen Stellen oder damit beauftragte Dritte übermitteln, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren für die Informationssicherheit erforderlich ist.
(2)
Die nach § 12 zuständigen Stellen können die jeweils von ihnen nach § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 verarbeiteten personenbezogenen oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer mittels eines Schadprogramms begangenen Straftat nach den §§ 202a, 202b, 202c, 269, 271, 274 Abs. 1 Nr. 2, §§ 303a, 303b und 348 des Strafgesetzbuches übermitteln. Sie können diese Daten ferner übermitteln
1.
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die unmittelbar von einem Schadprogramm ausgeht, an die Polizeibehörden,
2.
zur Unterrichtung über Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder zum Land Hessen erkennen lassen, an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen.
(3)
Für sonstige Zwecke können die nach § 12 zuständigen Stellen übermitteln
1.
an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,
2.
an die Polizeibehörden zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Übermittlung nach Satz 1 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die nach § 12 zuständige Stelle ihren Sitz hat.
(4)
Ist das Zentrum für Informationssicherheit in den Fällen des Abs. 2 zuständige Stelle nach § 12, darf es die nach § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 verarbeiteten personenbezogenen oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten auch abweichend von § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 bis zur Beendigung der Unterstützung der Behörden, an die die Daten übermittelt wurden, weiterverarbeiten. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.