Jurafuchs

§ 17

HITSiG
Information der Betroffenen
VIERTER TEIL Informations- und Dokumentationspflichten
Stand 2023-06-29
Die von Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 Betroffenen sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr eines Schadprogramms oder von Gefahren, die von einem Schadprogramm ausgehen, zu informieren, wenn sie bekannt sind oder ihre Identifikation ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1.
die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der jeweiligen Stelle gemäß § 12 liegenden Aufgaben gefährden würde oder
2.
die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Landes Nachteile bereiten würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Information kann unterbleiben, wenn hierdurch der Ermittlungszweck eines Straf- oder Disziplinarverfahrens oder die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden gefährdet würde. Im Falle einer Übermittlung der Daten nach § 13 Abs. 2 erfolgt die Information durch die dort genannten Behörden in entsprechender Anwendung der für diese Behörden geltenden Vorschriften. Enthalten diese keine Bestimmungen zu Informationspflichten, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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