(1)
Werden den Stellen nach § 1 Nr. 1 und 2 Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die Informationssicherheit von Bedeutung sind, unterrichten diese das Zentrum für Informationssicherheit unverzüglich hierüber, soweit andere Vorschriften oder Vereinbarungen mit Dritten nicht entgegenstehen.
(2)
Die Pflicht gilt nicht für den Hessischen Landtag, den Hessischen Rechnungshof, den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Hochschulen nach § 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.