Das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen werden durch die §§ 7 bis 11, 13 und 16 eingeschränkt.
§ 20
HITSiGEinschränkung von Grundrechten
FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften
Stand 2023-06-29