(1)
Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über die Bewertung der mündlichen Leistungen. Die Beratung ist nicht öffentlich.
(2)
Für jeden der vier Prüfungsabschnitte wird eine Punktzahl nach § 7 festgesetzt. Findet für einen Prüfungsabschnitt keine der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vorgeschlagenen Punktzahlen eine absolute Mehrheit, so wird sie in entsprechender Anwendung des § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt. Dabei zählt die Stimme des jeweiligen Fachprüfers wie zwei Stimmen.