Die Referendarin oder der Referendar kann mit Zustimmung der beteiligten Oberlandesgerichtspräsidentinnen oder -präsidenten als Gast in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk in Deutschland ausgebildet werden.
§ 45
HmbJAGAusbildung in anderen Bezirken
Teil 3 Vorbereitungsdienst
Stand 2003-06-11