(1)Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt für die staatliche Pflichtfachprüfung (Prüfungsamt) abgenommen.(2)Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Hochschule abgenommen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Bewertung der Prüfungsleistungen§ 9 Leitung des Prüfungsamtes →