In der Pflichtstation nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 sowie in den Wahlstationen nach § 42 Absätze 1 und 2 kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden.
§ 47
HmbJAGAusbildungslehrgänge
Teil 3 Vorbereitungsdienst
Stand 2003-06-11