(1)
Es sind drei Prüfungsleistungen, davon höchstens eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen. Die weiteren Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule; sie können aus mehreren studienbegleitenden Aufsichtsarbeiten bestehen. In rechtsgebietsübergreifenden Schwerpunktbereichen müssen die Prüfungsleistungen in ihrer Gesamtheit alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs abdecken. In Fällen des § 31 Absatz 3 können Prüfungsleistungen auch in englischer Sprache abgenommen werden.
(2)
Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend von § 65 Absatz 1 Satz 1 HmbHG nur einmal wiederholt werden.