Jurafuchs

§ 29

HmbJAG
Einsicht in die Prüfungsakten
Die staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2003-06-11
(1)
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsniederschriften zu gewähren.
(2)
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung beim Prüfungsamt einzureichen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3)
Die Einsicht erfolgt unter Aufsicht des Prüfungsamtes.

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