Jurafuchs

§ 3

BbgJagdG
Zerschneidung von Lebensräumen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-20
Bei Maßnahmen der Verkehrswegeplanung von überregionaler Bedeutung, die geeignet sind, Lebensräume von Wild zu zerschneiden oder zu beeinträchtigen, sind die unteren Jagdbehörden frühzeitig vor Einleitung des Planungsverfahrens zu beteiligen. Im Verfahren sollen Maßnahmen geplant werden, die die Auswirkungen nach Satz 1 verhindern oder mildern.

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