Jurafuchs

§ 44

BbgJagdG
Erstattungsausschluss
Wild- und Jagdschaden
Stand 2026-05-20
(1)
Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.
(2)
Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur beansprucht werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.

Meine Notizen

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