(1)
Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebiete zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt auch für Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2; dem Jagdausübungsberechtigten steht auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu.
(2)
In Gebäude ist Wildfolge nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten zulässig. Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu.