Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 62 Übergangsvorschriften§ 64 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten →