Jurafuchs

§ 47

BbgJagdG
Vorverfahren
Wild- und Jagdschaden
Stand 2026-05-20
(1)
In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren durchgeführt ist.
(2)
Lehnt die Feststellungsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist oder kein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden ist, so ist dem Geschädigten ein begründeter Bescheid mit einer Belehrung über die Frist der Klageerhebung zuzustellen.

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