(1)
Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wildlebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen, sowie vor wildernden Hunden und streunenden Katzen.
(2)
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Jagdbezirk auszuüben.