einem Vertreter der obersten Jagdbehörde,
zwei Jägern,
zwei Vertretern der Landwirtschaft,
einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
einem Vertreter des Privatwaldes,
einem Vertreter des Landeswaldes,
einem Vertreter der Jagdgenossenschaften und
einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände.
Die betreffenden Behörden und Verbände schlagen ihre Vertreter für den Landesjagdbeirat vor und die oberste Jagdbehörde beruft daraufhin die Mitglieder. Für den Fall, dass mehrere Verbände einen gemeinsamen Kandidaten benennen müssen und keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Kandidaten. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vertreter der obersten Jagdbehörde.
zwei Jägern,
zwei Vertretern der Landwirtschaft,
einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
einem Vertreter des Privatwaldes,
einem Vertreter des Landeswaldes,
einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
einem Vertreter der unteren Jagdbehörde.
Für den Jagdbeirat schlagen vor:
die Kreisjagdverbände der Jäger zwei Vertreter,
die berufsständischen Verbände der Landwirtschaft zwei Vertreter,
die Verbände der privaten Waldbesitzer, die Kommunen und die untere Forstbehörde je einen Vertreter,
die anerkannten Naturschutzverbände einen gemeinsamen Vertreter; kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die untere Jagdbehörde nach Anhörung der vorgeschlagenen Kandidaten,
die Landkreise und kreisfreien Städte einen Bediensteten, der für die Aufgaben der unteren Jagdbehörde zuständig ist, und einen Vertreter der Jagdgenossenschaften. Sofern ein Verband die Interessen der Jagdgenossen vertritt, schlägt dieser den Vertreter der Jagdgenossenschaften vor.
Die Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die untere Jagdbehörde berufen. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er schlägt den Jagdberater und dessen Vertreter vor. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Sie werden durch die untere Jagdbehörde berufen.