(1)
Die Kreise führen Dienstsiegel.
(2)
Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung nach § 23 Satz 1 Nr. 6 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat der Kreis hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.
(3)
Kreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.